Satzung

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
    1. Der Verein führt den Namen WEISSER PHOENIX. Der Verein wird nicht ins Vereinsregister eingetragen und soll daher die Abkürzung n.e.V. (nicht eingetragener Verein) tragen.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in 29351 Eldingen (OT Grebshorn).
    3. Das Vereinsgelände befindet sich im Zahrenholzer Weg 5 in 29351 Eldingen (OT Grebshorn).
    4. Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist der Sitz des Vereins.
    5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit des Vereins
    1. Der Verein mit Sitz in 29351 Eldingen (OT Grebshorn) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung eines Tierhospizes und einer tierheimähnlichen Einrichtung.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    7. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
    8. Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
    9. Der Verein macht sich zur Aufgabe:
      1. Errichtung eines Tierhospizes und einer tierheimähnlichen Einrichtung.
      2. Zur Erfüllung dieser Aufgabe existiert ein Gebäude , in welchem die Tiere untergebracht, versorgt und gepflegt werden. Der Umfang der Tierhaltung richtet sich nach den baulichen Gegebenheiten und rechtlichen Vorschriften. Eventueller Anbau , Erwerb erneuter Flächen etc. sind möglich.
      3. Deckung der entstehenden Tierarzt- , Futter- und dauerhaften Unterbringungskosten ( Gebäude , Instandhaltung , Nebenkosten , Angestellte, usw.)
      4. Errichtung eines Raumes (ein Ort der Ruhe, ein stiller Raum) um den Menschen Zeit zum Abschied zu gewährleisten , zu trauern und sich somit in Würde zu verabschieden , die Menschen zu begleiten , ebenso die Nacharbeit der Trauer.
      5. Aufnahme, Pflege und Betreuung von allen Tieren bis zu deren Tod. Dieses erfolgt gemäß den bestehenden Tierschutzverordnungen und gesetzlichen Vorschriften artgerecht.
      6. Aufnahme, Pflege und Betreuung von Tieren schwerstkranker bzw. sterbenskranker Tierhalter bis zum Zeitpunkt des Todes der Tierhalter, um auf beiden Seiten den würdigen und notwendigen Abschied zu gewährleisten (regelmäßige Besuchsfahrten, etc.) . Weitervermittlung der Tiere ist nicht vorgesehen , aber auch nicht ausgeschlossen, dieses wird vorher mit dem Tierhalter je nach Einzelfall schriftlich fixiert und festgehalten.
      7. Aufnahme von z.B. älteren , erkrankten , geschwächten, gehandicapten Tieren aus anderen Tierheimen, Tierschutzorganisationen, Vereinen, Einrichtungen, Versuchslaboren, Massentierhaltungen, usw. für eine bestimmte Zeit und / oder zum dauerhaften Verbleib.
      8. Praxisorientierte Informationsveranstaltungen und Aushändigen von Lehrmaterial für Tierhalter und grundsätzlich aller Menschen, die sich für natürliche Sterbebegleitung bei Tieren und / oder das Leben mit einem älteren, krankem Tier interessieren.
      9. Öffentlichkeitsarbeit um die Gesellschaft für folgende Themen aufzuklären und zu sensibilisieren : Natürliche Sterbebegleitung bei Tieren , notwendige Trauerarbeit, Wichtigkeit der rechtzeitigen Klärung über Verbleib der Tiere in solch notwendigen Situationen, und vieles mehr …
      10. Den Tierschutzgedanken durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel zu pflegen und zu fördern , Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken und ihr Wohlergehen zu fördern.
      11. Er steht allen Tierhaltern mit Rat und Tat und sinnvoller Aufklärung über Tierhaltung, argerechte Ernährung, Tierpflege, etc. zur Seite.
      12. Er nimmt jedes bereits vermittelte Tier bei Abgabe ohne Angabe von Gründen der neuen Besitzer wieder zurück.
      13. Die Tätigkeit erstreckt sich grundsätzlich auf den Schutz aller Tiere , sowohl auch um die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.
      14. Tierquälereien, Tiermisshandlungen oder Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
      15. bedrohte oder gequälte Tiere , Tiere aus Sicherstellungen von Behörden oder Abgabe- und Fundtiere bei freier Kapazität der vorhandenen Räumlichkeiten aufzunehmen, sie dort medizinisch erst zu versorgen, zu pflegen und zu betreuen bis zur evtl. weiteren Vermittlung , auch in Kooperation mit bestehenden Pflegestellen und / oder anderen Tierschutzorganisationen, -vereinen.
  3. Organe des Vereins
    Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  4. Der Vorstand; Bestellung; Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
    1. Der Vorstand besteht aus dem / der 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Er / Sie wird auf die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Er / Sie bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt.
    2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
    3. Wiederwahl ist zulässig.
    4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende.
    5. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
    6. Ein Stellvertreter ist vom 1. Vorsitzenden zu ernennen.
    7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wird unverzüglich unter der Einhaltung der Einladungsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    8. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    9. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt (siehe § 2 Nr. 7 der Satzung).
    10. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    11. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer, sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  5. Aufgaben des Vorstands
    1. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, ihm obliegt die Leitung und er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
      Zusätzlich übernimmt er folgende Aufgaben:
      1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
      2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
      3. Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
      4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen der Mitarbeiter
      5. Die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
  6. Erwerb, Beendigung der Mitglied- und Tierpatenschaft, sowie Mitgliedsbeiträge
    1. Der Verein besteht aus Fördermitgliedern, die den Zweck, die Aufgaben und die Ziele des Vereins fördern und unterstützen, aber sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit betätigen. Diese Mitgliedschaftsform ist als passive Teilnahmeform am Vereinsleben zu verstehen. Sie haben daher auch kein Stimmrecht und / oder sonstige Rechte und Pflichten.
    2. Eine Patenschaft für ein bestimmtes vom Verein betreutes Tier zu übernehmen und somit die Aufgaben, den Zweck und die Ziele des Vereines zu fördern und zu unterstützen ist möglich. Eine Patenschaftsurkunde wird bei Abschluss der Patenschaft ausgestellt und ausgehändigt. Diese Patenschaft ist zeitlich nicht begrenzt, gilt ab dem ersten eingegangenen Betrag auf das vorhandene Vereinskonto und erlischt automatisch bei Versterben des Tieres. Eine Übertragung der Patenschaft auf ein anderes Tier wäre machbar. Der Pate / die Patin bemüht sich selbst um einen eingerichteten Dauerauftrag bzw. rechtzeitige Überweisung des gewünschten Betrages auf das Vereinskonto am 1. eines jeden Monats. Die Patenschaft stellt keinen Vertrag im herkömmlichen Sinne dar und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich per Brief und Unterschrift gekündigt werden.
    3. Die Höhe des Betrages obliegt dem Fördermitglied und wird nicht vom Verein festgelegt, ebenso die Mindesthöhe des monatlichen Betrages bzgl. einer Patenschaft obliegt dem Paten / der Patin und wird nicht vom Verein vorgegeben.
    4. Paten und Fördermitglieder werden regelmäßig über die Vereinsarbeit schriftlich (Brief, Flyer, etc.) oder via Social Media (Internet, WhatsApp, etc.) informiert.
    5. Fördermitglieder und / oder Paten können ihre passive Mitgliedschaftsform, wenn dieses gewünscht ist , in eine aktive Mitgliedschaftsform ändern , somit auch aktiv am Vereinsleben mitwirken und erhalten dementsprechend auch ein Stimmrecht. Dieses ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
    6. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
    7. Vereine und Organisationen können Mitglied sein, sie haben jedoch nur ein Stimmrecht.
    8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Die Kündigung ist vom Mitglied jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich und muss schriftlich beim Vorstand erfolgen.
    9. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn besondere Umstände eintreten (Krankheit, Tod).
    10. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Tierschutzgesetze oder die Interessen des Vereins verletzt bzw. gegen die sich aus der Satzung ergebenen Pflichten verstößt. Ebenso wenn das Mitglied den Vereinsfrieden grob stört.
  7. Finanzen
    Die Kassen- und Buchführung wird einmal jährlich nach Ablauf eines jedes Geschäftsjahres von einer unabhängigen, dem Verein nicht zugehörigen Person (Steuerberater / in) geprüft
  8. Aufgaben, Einberufung & Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
    2. Alle zwei Jahre hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet, dieser hat dazu Sorge zu tragen, dass alle Punkte der Tagesordnung eingehalten und behandelt werden.
    4. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Einladefrist von 4 Wochen schriftlich per Brief einberufen, auch mittels E-Mail ist zulässig.
    5. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Beratung in der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 1 Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Ein in der Mitgliederversammlung ohne Einhaltung der Frist als dringlich gestellter Antrag, muss behandelt und zur Abstimmung gebracht werden, wenn mindestens die Hälfte der Anwesenden den Antrag für dringlich erklären.
    6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    7. Abgestimmt wird offen durch Handzeichen.
    8. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören :
      (a) Wahl / Wiederwahl des Vorstandes
      (b) die Änderung der Vereinssatzung
      (c) die Auflösung des Vereins
      (d) Entlastung des Vorstands
      (e) Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstige Erklärungen
      (f) Entgegennahme der Rechnungslegungen
      (g) Stand der Vereinsarbeit
      (h) Beschlussfassung über gestellte Anträge
    9. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, was von dem Protokollführer und aller anwesenden Teilnehmer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, den Namen der Teilnehmer, die gestellten Anträge, die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
    10. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  9. Auflösung des Vereins
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
    PETA Deutschland e.V. Friolzheimer Straße 3, 70499 Stuttgart
    der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat